Seit 20 Jahren vertreten wir bundesweit die Interessen abgemahnter Unternehmen
Wir vertreten Sie in
diesen Fällen …
Abmahnung
einstweilige Verfügung/Klage
Vertragsstrafe/Ordnungsgeld
Bußgeld
… und sind Experten auf folgenden Gebieten
Markenrecht
Urheberrecht & Designrecht
Wettbewerbsrecht
Datenschutzrecht
IT-/Internetrecht
DIESE SEHR ERFAHRENEN FACHANWÄLTE HELFEN IHNEN WEITER

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Dozent/in der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Social Media Recht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Fachbereich Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeaufragter für Wirtschaftsmediation
News

„Alter Wein in neuen Schläuchen“- Werbung mit Preisgegenüberstellung mit ehemaligen Verkaufspreis ist irreführend,wenn..
dieser nur eine sehr kurze Zeit verlangt wurde. So das Landgericht Essen in einer Entscheidung zur Werbung eines Möbelhauses ( Urteil vom 14. September 2018, Az.: 43 O 93/17). Ein Möbelhaus hatte wiederholt mit einer Preisgegenüberstellung geworben und dabei den vormaligen Verkaufspreis mit dem aktuellen Verkaufspreis gegenübergestellt. Der Zeitraum, so der Abmahner, sei der Verlangung des herabgesetzten Preises vor der Werbung sei zu kurz gewesen, so dass eine Irreführung nach § 5 Abs.4 UWG vorliege. Das Gericht sieht hier im Bereich Möbelverkauf Probleme bei einem Zeitraum von weniger als einem Monat vor der Werbung mit dem herabgesetzten Preis eine Irreführung, deren Entkräftung dem Werbenden obliegt.
alternative Konfliktlösung
Bei Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehenden und die sich ggf. sogar über einen längeren Zeitraum immer wieder neu gegenseitig durch Abmahnungen, Einstweilige Verfügungen oder Klagen in Anspruch nehmen, oder bei solche, die von immer den gleichen Parteien abgemahnt werden oder auch bei Unternehmen, die ein gerichtliches Verfahren möglichst vermeiden wollen, ist die Wirtschaftsmediation als alternative Konfliktlösung häufig der sinnvollere und bessere Weg.
Zudem werden nicht selten von einigen Unternehmen auch immer wieder neue Abmahnungen gegeneinander ausgesprochen. Bereits die auf eine Abmahnung so häufig anzutreffende „Gegenabmahnung“, kann jedoch sehr schnell zu erheblichen weiteren Problemen und zu einer Eskalation in den Beziehungen zwischen den Unternehmen und sogar im gesamten Markt führen. Nicht selten stehen am Ende alle beteiligen Unternehmen als Verlierer fest und nur die, die sich aus den Konflikten herausgehalten haben, profitieren von der mit solchen Verfahren einhergehenden unmittelbaren und mittelbaren Folgen der Konfliktparteien im Gesamtwettbewerb.
Bei den angegebenen Fachgebieten sind die auf eine langfristige Lösung ausgelegte alternative Konfliktlösungen daher von großer wirtschaftlicher und strategischer Bedeutung. Sie können nicht nur schneller zu einer endgültigen und für alle Beteiligten akzeptierbaren einvernehmlichen Lösung führen, sondern sind auch kostengünstiger und bieten den Konfliktparteien die Möglichkeit unmittelbar wieder miteinander normal umzugehen. Die bei den meisten gerichtlichen Auseinandersetzungen kaum zu vermeidenden Eskalationen können so vermieden werden.
Wir stehen Ihnen in unseren Fachgebieten auch als Mediatoren zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. Sehr gerne erörtern wir mit Ihnen ganz unverbindlich und kostenlos die Vorteile und die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation.
“Der Missbrauch durch Abmahnungen nimmt leider weiter zu. Die Unternehmen sollten diese nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich zunächst umfassend darüber informieren, welche Wege für sie jeweils möglich und wirklich sinnvoll sind. Insbesondere eine Unterzeichnung und Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärungen birgt meistens große Risiken. Sprechen Sie daher zuerst mit uns, wir helfen Ihnen!”
Claus Volke
WENN SIE INTERESSE AN DEN HIER ANGEBOTENEN ANWALTLICHEN LEISTUNGEN HABEN, NEHMEN SIE BITTE DIREKT MIT DEN JEWEILIGEN ANWÄLTEN KONTAKT AUF.
Diese Seite ist ein Angebot von:
Volke Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hochstraße 61, 45731 Waltrop
T: 02309 78755-0
F: 02309 78755-11
info@volke.legal
Unsere Sprechzeiten
Montag – Donnerstag: | 8:00 – 16:30 Uhr |
Freitag: | 8:00 – 14:30 Uhr |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.